Black Friday und Cyber Monday gehören zu den bedeutendsten Shopping-Events des Jahres. Es finden regelrechte Rabattschlachten statt - und wenn man sich die Bilder aus den USA anschaut, wo die Menschen Kaufhäuser stürmen, kann man diesen Ausdruck auch fast schon wörtlich nehmen.

Im E-Commerce verlagert sich die Rabatt"schlacht" zwar auf das "Virtuelle", nichtsdestotrotz wird natürlich sehr intensiv um Kund:innen geworben, damit sie nicht bei der Konkurrenz kaufen. Dabei könnte man allerdings auch vergessen, was rechtlich zulässig ist oder nicht. In diesem Artikel möchten wir nun konkreter darauf eingehen.

Hinweis: Wir möchten darauf hinweisen, dass wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen, weil wir keine Jurist:innen sind. Dieser Artikel dient der Wiedergabe und Zusammenfassung von Informationen, die zum einen auf Recherchen, zum anderen auf Gesprächen mit Jurist:innen des Händlerbunds, mit dem wir zusammenarbeiten, beruhen. Bei konkreten rechtlichen Fragen bitten wir Dich daher, eine:n Jurist:in zu konsultieren.

Gut zu wissen: Die Marke "Black Friday" wurde im Bereich Marketing/Werbung gelöscht

Lange Zeit war die Nutzung des Begriffs “Black Friday” mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Denn tatsächlich war “Black Friday” eine geschützte Marke, die streng genommen ohne Erlaubnis bzw. ohne Lizenz nicht verwendet werden durfte. Zwar war dies de facto nicht der Fall, es wurde oft mit Black Friday geworben, ohne dass es in vielen Fällen zu rechtlichen Konsequenzen kam; abgemahnt wurde allerdings durchausDe jure war das Ganze daher eben schwierig und rechtlich uneindeutig.

Nun herrscht jedoch rechtliche Gewissheit: Das Bundespatentamt (BPatG) hatte im Februar 2020 entschieden, dass die Marke “Black Friday” für wesentliche Werbedienstleistungen gelöscht werden soll, wogegen die Markeninhaberin allerdings Rechtsbeschwerde eingelegt hatte. Die Entscheidung des BPatG wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) nun im Mai 2021 bestätigt, sodass die Teillöschung rechtskräftig ist. Der Begriff “Black Friday” kann somit von Händler:innen für die Dienstleistungen “Marketing”, “Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen”, “Werbung im Internet für Dritte” und “Verbreitung von Werbeanzeigen” genutzt werden. 

Allerdings muss betont werden, dass es sich eben um eine Teillöschung handelt und sie sich auf die genannten Dienstleistungen bezieht. Angesichts der Tatsache jedoch, dass eben jene Dienstleistungen für Händler:innen von Bedeutung sind, ist auch die Teillöschung ein Erfolg.

Streichpreise

Was wäre BFCM ohne Streichpreise. Schließlich wollen Kund:innen wissen, wie hoch die Ersparnis tatsächlich ist. Und Händler:innen möchten gerne zeigen, wie hoch der Rabatt und der Preisunterschied sind, damit Kund:innen sehen können, dass sich ein Kauf für sie lohnt. 

Was zulässig ist: Der Streichpreis ist tatsächlich der ehemalige Preis. Alternativ kannst Du auch die UVP als Referenzwert nehmen, allerdings muss die UVP auch zwingend aktuell sein. Die UVP ist nämlich oft recht volatil und ändert sich ständig, was unter anderem damit zu tun hat, dass immer neue Produkte und Modelle auf den Markt kommen. Entspricht die angezeigt UVP nicht der aktuellen, riskierst Du eine Abmahnung.

Nicht zulässig ist es, man ahnt es schon, einen ehemaligen Fantasiepreis zu nennen, um einen vermeintlich großzügigen Rabatt vorzutäuschen. Denn das wäre Manipulation, da Kund:innen glauben würden, dass sie ein besonderes Schnäppchen ergattern, obwohl dies tatsächlich nicht so ist.

Lockangebote

Gerade an verkaufsintensiven Tagen wie Black Friday und Cyber Monday kann es schnell passieren, dass bestimmte Produkte schnell restlos ausverkauft sind. Sind sie nicht auf absehbare Zeit wieder verfügbar oder werden sie gar nicht mehr verfügbar sein, ist es nicht zulässig, wenn damit geworben wird; denn das wäre ein Lockangebot im Sinne des unlauteren Wettbewerbs. 

Wenn es sich jedoch um ein Produkt handelt, das ein fester Bestandteil der Produktpalette ist und/oder in absehbarer Zeit wieder verfügbar sein wird, ist es zulässig, damit zu werben, auch wenn es ausverkauft ist. Es wäre auch dann zulässig, damit zu werben, wenn die Wiederverfügbarkeit längere Zeit dauert; allerdings muss es in diesem Fall einen klaren Hinweis auf diesen Umstand geben. 

Countdowns

An BFCM sieht man oft Countdowns in Onlineshops; und noch mehr in den entsprechenden Newslettern. Sie sind auch zulässig und nicht grundsätzlich problematisch - allerdings hängt dies davon ab, welche Intention ein Countdown verfolgt.

Zulässig: Wenn Countdowns eingesetzt werden, um zu zeigen, wann die Rabattaktionen enden, sind sie zulässig. Denn während einige Unternehmen nur an Black Friday Rabattaktionen anbieten, weiten andere sie auf eine ganze Woche aus, die sie dann Black Week nennen. Wenn also beispielsweise die Black Friday-Deals am besagten Freitag um 23.59 Uhr enden, dann ist es zulässig, dafür einen Countdown einzusetzen.

Nicht zulässig ist hingegen, Countdowns für ein fiktives Ende einer Rabattaktion einzusetzen; dass beispielsweise suggeriert wird, dass eine Aktion nur noch 30 Minuten gültig ist, um Käufer:innen unter Druck zu setzen und somit zu einem schnellen Kauf zu bewegen, obwohl die Rabattaktion tatsächlich länger dauert. 

Verfügbarkeitsanzeige der Produkte

Was für Countdowns gilt, gilt auch für die Anzeige der Verfügbarkeit von Produkten: Wenn eine künstliche Verknappung suggeriert wird, indem eine  Anzahl an verfügbaren Stückzahlen eines Produktes angezeigt wird, die jedoch nicht dem tatsächlichen Lagerbestand entspricht, ist dies nicht zulässig. Denn auch hier handelt es sich um eine Täuschung und Manipulation, damit Käufer:innen unter Druck einen Kauf abschließen.


Zulässig ist hingegen, wenn von einem Produkt tatsächlich noch geringe Stückzahlen vorhanden sind und dies auch so angezeigt wird. Der höheren Rechtskonformität wegen verzichten viele Unternehmen, die genaue noch vorhandene Stückzahl anzuzeigen, weil sie sich gerade an solchen Shopping-Events sehr schnell ändert und man Gefahr läuft, eine falsche Zahl anzuzeigen. Stattdessen wird oft darauf hingewiesen, dass das Produkt bald ausverkauft ist, ohne eine konkrete Zahl zu nennen.

Fazit

Auch wenn an BFCM mit "harten Bandagen" gekämpft wird: nicht jede Verkaufsstrategie ist rechtskonform. Nicht nur um der Befolgung der Regeln willen und der Vermeidung von Abmahnungen wegen solltest Du darauf achten, dass alles im rechtlichen Rahmen stattfindet, sondern auch um Deiner Reputation wegen. Verbraucher:innen kaufen heute bewusster ein und durchschauen oft auch unehrliche Maschen. Und Vertrauensverlust ist nur schwer wiederherzustellen.

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